Geschäftsbedingungen der PRINT-SHOP Sofortdruck- u. Handelsges.m.b.H. SCS Bürohaus B1, A-2334 Vösendorf
Vorwort
Wir behalten uns gemäß unserem Recht auf Abschlußfreiheit vor, die Annahme von Druckaufträgen mit folgenden Inhalten abzulehnen:
- Rassistische
- Minderheitenfeindliche
- Fremdenfeindliche
- Sexistische
- Frauen-/Männerfeindliche
- Gewaltverherrlichende
- Gewaltverharmlosende
- Rechtsradikale und Neonazistische Inhalte.
Sowie Aufträge von Organisationen, die üblicherweise obige Inhalte verbreiten, oder deren wesentliche Exponenten obigen Inhalten explizit nahestehen.
Besondere Geschäftsbedingungen
1. URHEBERRECHT
Wir gehen bei der Vervielfältigung der uns übergebenen Vorlagen davon
aus, daß der Auftraggeber im Besitz der entsprechenden Urheberrechte
ist. Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, daß uns der
Auftraggeber für etwaige Verletzungen von Rechtsvorschriften,
insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- und Medienrechte, schad- und
klaglos hält. Alle unsere Kopierer sind bei der Literar Mechana
Verwertungs-gesellschaft entpflichtet.
2. BARZAHLUNG
Grundsätzlich gilt Barzahlung als vereinbart. Eine Ausfolgung gegen
Lieferschein kann nur an uns bekannte Firmen bzw. Dauerkunden erfolgen.
Bei Verrechnung an Dritte haftet der Besteller/Abholer für die Bezahlung
des Auftrages solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.
3. RABATTE
Unsere Preise sind knapp kalkuliert und werden auch mit zunehmender
Stückzahl immer attraktiver. Wir können daher über die in dieser
Preisliste angeführten Rabatte hinaus keine Nachlässe mehr gewähren.
Sondervereinbarungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen der
Zustimmung der Geschäftsleitung. Max. 10% verrechenbarer Überdruck
gelten als vereinbart.
4. LIEFERORT
Unsere Preise sind grundsätzlich Abholpreise. Für den Versand unserer
Produkte müssen wir gesondert Versandspesen und Porto nach Aufwand
verrechnen.
5. OFFERTE
Offerte gelten nur, wenn sie schriftlich oder per Mail erstellt wurden.
6. MUSTERABDRUCKE, DRUCKFREIGABE
Musterabdrucke sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit betreffend aller
von ihm gestellten Anforderungen zu überprüfen. Mit der Freigabe zum
Druck übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung für eventuelle
Fehler. Bei übersehenen Fehlern, insbesonders Recht-schreibfehlern,
trägt der Auftraggeber nach Freigabe die volle Haftung.
7. PRODUKTHAFTUNG
Jegliche Haftung nach der Produkthaftung, sowie die Haftung für
Folgeschäden infolge nicht ordnungsgemäß durchgeführter Aufträge sind
soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen. Das Konsumentenschutzgesetz
behält natürlich seine Wirksamkeit.
8. ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN
Wenn nicht anders vereinbart, gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes.
9. GERICHTSSTAND
Zahlbar und klagbar in Wien. Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart. Der
Übernehmer der Ware haftet gemeinsam mit dem Besteller.
10. WOCHENENDZUSCHLAG, ABENDZUSCHLAG
Sollte es zur Erledigung dringender Aufträge notwendig sein, unsere
Produktionszeiten auszudehnen, gelten folgende Zuschläge: Wochenende ab
Sa. 12 Uhr mittags, Werktage am Abend von 18.30 bis 6.00 früh 70 Euro
pro Stunde exkl. Mwst. zusätzlich zur Normalverrechnung.
Mindestverrechnung ist 5 Euro exkl. Mwst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes:
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
aus-schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des
Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen
wird hiermit widersprochen. (2) Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie
schriftlich bestätigt. (3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann
verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam
sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. Die Preise
des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto,
Versiche-rung und sonstige Versandkosten nicht ein. Wenn nichts anderes
im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen
auftrags-bezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.),
Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen, usw.) und
Buchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten
(Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen
Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepaßt werden können. In den
Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der
Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere
Verpackung gewünscht (Pappe, Kar-ton, Palette, Kiste), so wird diese zu
Selbstkosten weiterverrechnet. Werden Kisten oder Paletten in
einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb
zurück-gestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises der
Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem
Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der
Bestätigung durch den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens
des Inhaltes einer Auftrags-bestätigung vom Bestellbrief müssen
innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben
werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart
gilt.
(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei
denn, daß deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine
Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme, Platten, Datenträger,
Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbinde-material, Kosten der
Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach
Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den
Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des
Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in
Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich
genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B.
auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Autraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch
Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber
auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der
Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in
Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- u. Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden
grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den
Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen
Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern,
Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch d.
Auftrag-gebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall
Eigentum des Auftrag-nehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn
der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlaßte
Datenübertragungen (z.B. per ISDN). Für Übertragungsfehler wird vom
Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem
Tage, an dem er - auch teilweise - liefert, für den Auftraggeber
einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann
vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen
der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der
Auftrags-festlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt
wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von
14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Wechsel und Schecks
werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen
sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten
und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu
zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks
oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut
die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür
Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den
Auftragnehmer keine Ver-pflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls
daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der
Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber,
der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung
des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des
Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem
Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch
nicht fälliger Rechnungen zu ver-langen. Überdies hat der Auftragnehmer
das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen
Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht,
die noch nicht ausgelieferte Ware zurück-zuhalten sowie bei Nichtzahlung
der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung
leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die
dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei
er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des
eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des
BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen
ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt,
verpflichtet sich der Auftrag-geber pro erfolgter Mahnung einen Betrag
von 10 Euro sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 5 Euro zu bezahlen.
Darüberhinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden,
der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere
Zinsen auf allfälligen Kredit-konten aufseiten des Auftragnehmers
anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei
dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig
dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung
nichts Abweichendes vermerkt wurde und dem Eintreffen der Ware beim
Kunden.
(2) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken
oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit
unterbrochen.
(3) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer
angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung
begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung
einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des
Auftrages angemesen sein.
(4) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers
(ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des
Auftragswertes (d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und
Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-störungen, Streik,
Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder
Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der
rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die
Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der
Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die
Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so
kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzan-sprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn
er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung des Auftraggebers.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5
%, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet
und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen.
Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der
Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze
auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer
verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach
der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Telefonisch
oder via Fax angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne
Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches
Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne
Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist
der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durch-führung der Korrektur durch
den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der
Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage
eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für
von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe
des Duden ("neue Rechtschreibung") maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder
zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage
erfolgt, an dem die Annahme hätte ver-tragsmäßig erfolgen sollen; damit
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug
oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten
Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, so-weit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung
an-schließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind
unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch
innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers
bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend
gemacht werden.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung od. Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener od. mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen
Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Auftragnehmers für
Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer
oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden od.
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (5) Bei Teillieferung
gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines
Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung.
(6) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck,
insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine
Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen,
Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur
in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem
Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(7) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein
digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann,
die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte
eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte ein zusätzlich
kostenpflichtiger Andruck erstellt werden. (8) Für Abweichungen in der
Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur
bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zu-lieferanten.
In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit,
wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftrag-nehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen
den Zulieferanten durch Ver-schulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten
jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der
Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(9) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch
mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers
entstanden sind.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt
auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des
Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für d. Erfüllungs- od.
Besorgungsgehilfen d. Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr haftet
der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die
Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu
überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der
Liefer-gegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der
materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees,
Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des
Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für
die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der
Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktions-prozesses
eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet
lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe
Abschnitt XI) ent-standen sind. Für den Auftragnehmer besteht keine
Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen
Materialien, Daten (z.B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie
beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw.
Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten
die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom
Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des
Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt
oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim
Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber
gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat
verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrundegelegte Vorlagen (z.B.
Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen
enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren
bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte
ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten angelieferte oder übertragene Daten trägt der Auftraggeber bei
der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die
Datei veranlaßten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird
gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher
Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim
Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei
Haftung für die Richtigkeit und Ordnungs-mäßigkeit der Ausbelichtung
bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden
technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine
Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten
zusätzlich folgende Punkte: Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom
Auftraggeber ein Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels
Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien
(Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift,
Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name,
Hersteller, Versionsnummer). Liefert der Auftraggeber kein Digitalproof
und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt
und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Auf dem
Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende
Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout-
und Bildänderungen; "Platzhalter" für Bilder und Texte; spezielle
Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue
Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format
(mit und ohne Beschnitt); Rasterfeinheit; Druckverfahren. Um
Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt
als CMYK-Dateien zu liefern. Der Auftraggeber garantiert, daß zur
Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur
PostScript-schriften) verwendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber
gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung der
Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit
verrechnet.
(6) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung
des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(8) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt,
Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in
das Eigentum des Auf-tragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive,
Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII
(1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach
Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der
Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer
geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese
Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den
genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Be-schädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (3) Sollen die vorstehend
bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL.
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung,
Druckerzeugnisse, Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen,
Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrich-tungen, Papiere usw. nach
Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine
besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem
Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der
Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen
zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von
fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen
Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das
Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lager-entgelt für
noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils
im nachhinein für 3 Monate. Die vereinbarte Verpflichtung zur
Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn
der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen
bezahlt.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht
vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit
dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres
gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und
Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger,
Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und
Galvanos und andere für den Produktionsprozeß erforderliche Behelfe
(Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum
des Auftrag-nehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der
Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie
gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Aus-folgung zur Nutzung
erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe
(Druckvor-richtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung
verpflichteten Auftrag-nehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt
wurden. Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe (Druckvorrichtungen
und Daten) zur Durchführung des Druckauftrages nach Abwicklung des
Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers
gegen Ersatz der dem Auftragnehmer entstehenden Kosten.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und
leistungsschutzrecht-lichen Nutzungsrechte an den gelieferten
Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, er-wirbt der Auftraggeber mit
der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die
gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die
Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des
Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche
Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz,
bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse
(Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungs-stücken
zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige
Vervielfältigungsmittel her-auszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem
Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu
vervielfältigen, dem Auftrag ent-sprechend zu bearbeiten oder zu
verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu be-nutzen, sondern ist
berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten
gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich
sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß er über diese Rechte
verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software
beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu
können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, daß er zu
dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der
Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, daß er diese Schriften bzw.
Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages
verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen
Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos
zu halten. Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber
unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den
Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin
nicht als Streitgenosse des Auf-tragnehmers dem Verfahren bei, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und
sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Recht-mäßigkeit des
anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so
haftet er für die Ein-bringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als
Bürge und Zahler. Dem Auftrag-nehmer steht jedoch das Recht, die
Bezahlung der offenen Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach
vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler ver-pflichtet
sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu
überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollstän-digen Bezahlung des
Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäfts-be-ziehungen
mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind: Die Ware
bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftrag-geber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Die Forderungen des
Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des
Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer
abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder
ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die orderung aus
der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei dem
Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte)
zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des
Auftragnehmers ist der Auftrag-geber verpflichtet, die Abtretung dem
Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftrag-geber angelieferten Vorlagen,
Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner
Marken-bezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne
spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
XXII. GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des
Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und
Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitig-keiten aus
solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftrag-nehmers nach
Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der
allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den
Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
Auftragnehmers.
XXII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen,
Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche
Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht
schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
XXIII. WIDERRUF
Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (PRINTSHOP Sofortdruck GmbH, Seilerstätte 13, 1010 Wien, Österreich, zentrale@printshop.at, Telefon: 43 (0)1-699 99 01-0) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An
PRINTSHOP Sofortdruck GmbH
Seilerstätte 13
1010 Wien
Österreich
E-Mail zentrale@printshop.at
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
...........................................................................................................................................................
Name des/der Verbraucher(s)
...........................................................................................................................................................
Anschrift des/der Verbraucher(s)
...........................................................................................................................................................
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
...........................................................................................................................................................
Datum
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(*) Unzutreffendes streichen.
Widerrufsbelehrung erstellt mit dem Trusted Shops Rechtstexter in Kooperation mit FÖHLISCH Rechtsanwälte.
Sollten Sie Fragen haben, die wir auf dieser Seite nicht beantwortet haben, so wenden Sie sich bitte per E-Mail oder Tel. +43 1 699 99 01 direkt an uns.